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Elektro-Dienstwagen zuhause laden: Das gilt ab 2026 steuerlich

Wer einen elektrischen Dienstwagen fährt, lädt häufig zuhause. Doch wie werden die Stromkosten steuerlich behandelt? Das aktuelle Schreiben des Bundesministerium der Finanzen vom 11. November 2025 bringt Klarheit und neue Vereinfachungen ab 2026. Wir fassen die wichtigsten Punkte für Unternehmen und Dienstwagenfahrer:innen zusammen.

Lupe über grauem Laptop

Hinweis zur aktuellen Rechtslage Die gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Abrechnung von zu Hause geladenem Strom für Dienstwagen werden derzeit weiter präzisiert. Während das Bundesministerium der Finanzen angekündigt hat, dass die bisher üblichen monatlichen Pauschalen künftig nicht mehr angewendet werden sollen, beschäftigen sich Fachgremien im Mess- und Eichwesen mit den Anforderungen an den Nachweis der tatsächlich geladenen Kilowattstunden.

In einzelnen Punkten bestehen derzeit noch unterschiedliche Auslegungen, und einige Details werden aktuell fachlich diskutiert. Die Entwicklungen werden laufend beobachtet und dieser Beitrag wird aktualisiert, sobald neue offizielle Klarstellungen oder verbindliche Vorgaben vorliegen. So bleibt die Übersicht stets auf dem neuesten Stand der aktuellen Regelungen.

1. Laden beim Arbeitgeber bleibt steuerfrei

Wird ein Elektro- oder Plug-in-Hybrid-Dienstwagen an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers geladen, ist der Ladestrom weiterhin steuerfrei (§ 3 Nr. 46 EStG).

Das gilt für:

  • reine Elektrofahrzeuge
  • extern aufladbare Hybride
  • Dienstwagen mit Privatnutzung
  • private E-Fahrzeuge von Mitarbeitenden

Wichtig: Die Steuerbefreiung greift nur beim Laden im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens.

2. Die bisherigen Pauschalen entfallen

Die monatlichen Pauschalen aus dem BMF-Schreiben von 2020 dürfen letztmalig für Lohnzahlungszeiträume angewendet werden, die vor dem 01.01.2026 enden.

Ab dem 01.01.2026 gilt:

Eine pauschale Erstattung ohne konkreten Verbrauchsnachweis ist nicht mehr zulässig. Bestehende Vereinbarungen sollten daher rechtzeitig überprüft und angepasst werden.

3. Stromkosten zuhause: Das ändert sich ab 2026

Wenn ein betrieblicher Dienstwagen zuhause geladen wird und die Stromkosten zunächst vom Arbeitnehmer getragen werden, kann der Arbeitgeber diese als steuerfreien Auslagenersatz erstatten.

Wichtig ist die Unterscheidung:

  • Betrieblicher Dienstwagen → Erstattung steuerfrei
  • Privates Fahrzeug → Erstattung steuerpflichtiger Arbeitslohn

4. Nachweis der geladenen Strommenge wird Pflicht

Ab 2026 muss die geladene Strommenge über einen separaten Stromzähler erfasst werden.

Das BMF verlangt:

  • Nachweis über einen gesonderten stationären oder mobilen Stromzähler
  • Kein Eigenbeleg
  • Bei dynamischen Stromtarifen ist ein monatlicher Durchschnittswert zulässig

Wichtig: Entscheidend ist nicht, ob die Lösung stationär oder mobil ist, sondern dass die geladene Energiemenge nachvollziehbar, eindeutig zuordenbar und manipulationssicher dokumentiert wird. Sobald Kilowattstunden als Grundlage einer finanziellen Erstattung dienen, gelten die allgemeinen Vorgaben des Mess- und Eichrechts. Das eingesetzte Messsystem muss daher für abrechnungsrelevante Messungen geeignet sein.

Damit wird die Abrechnung rechtssicher und prüfbar.

5. Zwei Wege zur Kostenerstattung

Ab 2026 gibt es zwei Möglichkeiten zur Berechnung:

Option 1: Tatsächliche Stromkosten

Erstattet wird auf Basis:

  • der nachgewiesenen geladenen Strommenge
  • des individuellen Strompreises
  • inklusive anteiligem Grundpreis

Neu: Grundpreis darf anteilig berücksichtigt werden

Neben dem Arbeitspreis pro kWh darf auch der feste monatliche Grundpreis des Stromvertrags anteilig dem Laden des Dienstwagens zugeordnet werden. Das sorgt für eine realistischere Abbildung der tatsächlichen Haushaltsstromkosten. Voraussetzung ist ein nachvollziehbares Verteilmodell, z. B. auf Basis des Anteils der geladenen kWh am Gesamtstromverbrauch.

Option 2: Strompreispauschale

Alternativ kann die neue Strompreispauschale genutzt werden. Grundlage ist der vom Statistisches Bundesamt veröffentlichte durchschnittliche Haushaltsstrompreis (Wert des 1. Halbjahres des Vorjahres).

Wichtig:

  • Der veröffentlichte Preis wird auf volle Cent abgerundet.
  • Er wird mit der nachgewiesenen geladenen Strommenge multipliziert.
  • Das Wahlrecht zwischen tatsächlichen Kosten und Pauschale gilt immer für das gesamte Kalenderjahr.

Die Pauschale gilt auch:

  • bei dynamischen Stromtarifen
  • bei Nutzung einer privaten Photovoltaikanlage

Das schafft zusätzliche Planungssicherheit.

6. Wallbox: Überlassung oder Übereignung

Bei Ladeinfrastruktur unterscheidet das Steuerrecht:

Zeitweise Überlassung einer betrieblichen Wallbox → steuerfrei

Übereignung der Wallbox an den Arbeitnehmer → Arbeitgeber kann die Lohnsteuer pauschal mit 25 % übernehmen (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG)

Auch Zuschüsse zu Kauf, Installation, Wartung oder Betrieb können pauschal versteuert werden – nicht jedoch der eigentliche Ladestrom. Alle steuerlichen Vorteile gelten nur, wenn die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

Gehaltsumwandlungen sind ausgeschlossen.

Fazit: Mehr Klarheit, höhere Anforderungen

Ab 2026 wird die Abrechnung von zuhause geladenem Dienstwagenstrom präziser geregelt.

Für Unternehmen bedeutet das:

  • Anpassung bestehender Vereinbarungen
  • Sicherstellung konformer Messung
  • Entscheidung zwischen individueller Abrechnung oder Strompreispauschale

Für Dienstwagenfahrer:innen bedeutet es:

  • Transparenz
  • rechtssichere Erstattung
  • faire Berücksichtigung tatsächlicher Stromkosten

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Elektromobilität soll einfach sein. Auch steuerlich.

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