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Allgemeine Geschäftsbedingungen der MOON POWER Deutschland GmbH

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen für den Verkauf und die Installation von Produkten der MOON POWER Deutschland GmbH - B2B

A. Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen für den Verkauf von Produkten

[1.] Geltungsbereich

[1.1] Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten gegenüber Unternehmern in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit und juristischen Personen des öffentlichen Rechts für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen der MOON POWER Deutschland GmbH, Heisenbergstraße 4, 85386 Eching (nachfolgend „MOON POWER“ genannt) und dem Kunden (nachfolgend „Kunde“ genannt). Sie gelten für Verkäufe von Ladeinfrastruktur, Energiespeichern, Photovoltaikanlagen, Software für Abrechnungen und Energiemanagement, sowie die dazugehörigen Dienstleitungen (nachfolgend „Produkt“ genannt) Dies gilt im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen zwischen MOON POWER und dem Kunden, auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn MOON POWER nicht ausdrücklich auf die Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen Bezug nimmt.

[1.2] Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben im Rahmen dieser Geschäftsbeziehung keine Gültigkeit und werden hiermit einvernehmlich abbedungen. Vertragserfüllungshandlungen seitens MOON POWER gelten insofern nicht als Zustimmung zu von diesen Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Der Kunde anerkennt mit Ausführung der Bestellung die gegenständlichen Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen als rechtsverbindlich an.

[2.] Vertragsgegenstand für den Verkauf

[2.1] MOON POWER bietet ihren Kunden in der Elektromobilität Angebote als Komplettlösungen aus einer Hand an. Dazu gehören neben dem Verkauf der Produkte auch die Montage und Installation der Produkte (in Abschnitt B geregelt).

[3.] Vertragsabschluss

[3.1] Angebote von MOON POWER und die darin enthaltenen technischen Angaben sind freibleibend, unverbindlich und jederzeit widerruflich. Alle Angebote von MOON POWER stehen unter dem Vorbehalt der zeitgerechten, qualitativen und quantitativen Selbstbelieferung von MOON POWER. MOON POWER ist an abgegebene Angebote lediglich bis zum im Angebot enthaltenen Datum oder angegebener Frist gebunden.

[3.2] Der Vertrag kommt entweder mit der fristgerechten Annahme eines Angebotes von MOON POWER durch den Kunden oder mit dem Auftrag des Kunden und der anschließenden Annahme durch MOON POWER zustande. MOON POWER wird sich spätestens innerhalb von zwei (2) Wochen nach Eingang eines Auftrages hinsichtlich der Annahme oder Ablehnung des Auftrages erklären.

[4.] Umfang der Leistung, Mitwirkung des Kunden

[4.1] Die Lieferung des Produktes erfolgt - soweit keine gesonderten Vereinbarungen getroffen werden - ab Werk an die angegebene Lieferadresse. Sobald das Produkt dem Kunden an einem benannten Ort auf dem Werksgelände von MOON POWER zur Verfügung gestellt wird, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung für das bestellte Produkt auf den Kunden über (INCOTERMS® 2020 EXW = Ex Works); dies gilt auch für Teillieferungen. Der Kunde ist verpflichtet, die von MOON POWER zur Verfügung gestellten Produkte in dem Zeitpunkt, an dem die Produkte dem Kunden zur Verfügung gestellt werden, zu übernehmen, andernfalls gerät der Kunde in Annahmeverzug.

[4.2] Werden die Abholung, der Versand bzw. die Abnahme der Waren aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, so kommt der Kunde in Annahmeverzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf.

[4.3] Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten bei der Annahme, so hat der Kunde die durch die Verzögerung entstandenen Kosten zu tragen. MOON POWER kann insbesondere den Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen verlangen. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Produkte geht spätestens zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem er in Annahmeverzug gerät.

[4.4] Nimmt der Kunde das gelieferte Produkt nicht ab und kommt er dadurch in Annahmeverzug, steht MOON POWER das Recht zu, nach Ablauf einer gesetzten Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten, die Ware anderweitig zu verwerten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

[4.5] Lieferungen sind stets teilbar. Bei Teillieferungen sind Teilabnahmen und Teilrechnungen zulässig.

[5.] Termine und Fristen

[5.1] Die Leistungsfrist für die Lieferung der Produkte beginnt mit dem Vertragsabschluss bzw. der Absendung der Auftragsbestätigung durch MOON POWER, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Kunden der seitens MOON POWER angeforderten notwendigen Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben mit allen Bestandteilen, wie z. B. Plänen und der Abklärung aller technischen Fragen sowie dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Soweit MOON POWER für den Kunden die notwendigen Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben mit allen Bestandteilen einholen soll, gilt das Vorgenannte entsprechend.

[5.2] Im Falle eines vereinbarten Liefertermins verschiebt sich der Liefertermin in angemessener Weise, wenn nicht bis spätestens 30 Tage vor diesem Liefertermin (i) der Kunde bzw. MOON POWER die vom Kunden bzw. MOON POWER nach Ziffer 5.1 zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben beigebracht haben oder (ii) nicht alle technischen Fragen vollständig geklärt sind oder (iii) eine vereinbarte Anzahlung nicht vollständig bei MOON POWER eingegangen ist.

[5.3] Die Leistungsfrist für die Lieferung ist eingehalten, wenn die Produkte bis zum Ablauf der Lieferzeit dem Kunden auf dem Werksgelände von MOON POWER zur Abholung zur Verfügung gestellt wurden. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer, insbesondere rechtzeitiger quantitativer und qualitativer Selbstbelieferung der MOON POWER durch den Hersteller oder seine Lieferanten. MOON POWER ist im Fall der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. MOON POWER informiert den Kunden unverzüglich, wenn MOON POWER von ihrem Recht auf Rücktritt Gebrauch macht und gewährt etwa erbrachte Vorleistungen des Kunden zurück.

[5.4] Im Falle eines Lieferverzugs ist der Kunde nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, die er MOON POWER nach Eintritt des Lieferverzugs gesetzt hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

[5.5] MOON POWER haftet nicht bei Lieferverzug, der auf höhere Gewalt oder andere Ursachen, die ohne Verschulden von MOON POWER entstanden sind, zurückzuführen ist.

[6.] Preise, Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

[6.1] Sofern im Auftrag nichts Abweichendes vereinbart wurde, gelten die im Angebot oder im Bestellformular angeführten Preise in EUR und inklusive aktuell gültiger gesetzlicher Umsatzsteuer. Preisänderungen, insbesondere bei Irrtum oder aufgrund der Änderung von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, bleiben vorbehalten.

[6.2] Alle Produkte oder Leistungen, die nicht ausdrücklich im Angebot angeführt sind, sind in diesem und dem von MOON POWER angebotenen Preis nicht enthalten. Transportkosten und Montagekosten sind nicht im Preis enthalten. MOON POWER berechnet Mehr- oder Sonderleistungen gesondert.

[6.3] Die Preise schließen die Kosten einer üblichen und angemessenen im Ermessen von MOON POWER gewählten Transportverpackung ein. Alle weiteren Kosten, wie z.B. Kosten für Spezialverpackung, Mehrkosten für Einzelsendungen, Fracht, Montage etc. gehen ausschließlich zu Lasten des Kunden. Ebenso trägt der Kunde anfallende Zölle, Umsatzsteuern, Grenzabgaben etc., und zwar auch dann, wenn der Transport der zu liefernden Ware abweichend EXW (INCOTERMS® 2020) durch MOON POWER erfolgt.

[6.4] Sofern im Angebot oder in der Auftragsbestätigung nicht anders angegeben, hat der Kunde nach Vertragsschluss innerhalb von 10 Tagen ab dem Datum der Anzahlungsrechnung eine Anzahlung in Höhe von 33% der Auftragssumme (netto), zuzüglich aktuell geltender gesetzlicher Umsatzsteuer, an MOON POWER zu leisten. MOON POWER wird eine entsprechende Anzahlungsrechnung mit der Auftragsbestätigung übermitteln. Nach Lieferung oder Inbetriebnahme und Übergabe der Produkte stellt MOON POWER eine Schlussrechnung, die innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen ist. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem MOON POWER über die Zahlung verfügen kann.

[6.5] Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine ist wesentliche Bedingung für die Durchführung von Leistungen durch MOON POWER. Bei Zahlungsverzug ist MOON POWER berechtigt, sämtliche daraus entstehende Aufwendungen und Kosten, auch Kosten des notwendigen Einschreitens von Inkassounternehmen oder Anwälten sowie gesetzliche Verzugszinsen in Höhe von 9 %Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zusätzlich zu verrechnen.

[7.] Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

[7.1] Eine Aufrechnung gegen die Ansprüche von MOON POWER mit Gegenforderungen, gleich welcher Art, ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen möglich oder wenn die beiden Ansprüche in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zueinanderstehen.

[7.2] Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht oder wenn der Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

[8.] Eigentumsvorbehalt, Pfandrecht

[8.1] Alle Waren verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen einschließlich Zinsen und Kosten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und MOON POWER Eigentum von MOON POWER (nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt).

[8.2] Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern, umzubilden oder weiterzuverarbeiten.

[8.3] Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt jedoch stets für MOON POWER und MOON POWER erwirbt Eigentum an der neuen Sache. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden, verarbeitet oder untrennbar vermischt oder vermengt oder in sonstiger Weise verbunden, erwirbt MOON POWER Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung bzw. Vermischung, Vermengung oder sonstigen Verbindung. Erfolgt die Vermischung, Vermengung oder sonstige Verbindung dergestalt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so willigt der Kunde bereits jetzt dazu ein, MOON POWER anteiliges Miteigentum an der neuen Sache, in dem Mengenverhältnis der Vorbehaltsware zu den fremden Sachen zu übertragen. Für die so entstandenen Sachen gelten die Bestimmungen für Vorbehaltsware.

[8.4] Der Kunde hat die Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für MOON POWER zu verwahren, pfleglich zu behandeln und auf seine Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern. Der Kunde tritt seine entsprechenden Ansprüche aus den Versicherungsverträgen an MOON POWER ab; MOON POWER nimmt die Abtretung an.

[8.5] Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang bis zum Eintritt des Verwertungsfalles veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen hinsichtlich der Vorbehaltsware sind unzulässig. Eingriffe Dritter, wie etwa die Pfändung oder Zwangsvollstreckung, durch welche Rechte von MOON POWER beeinträchtigt werden, hat der Kunde MOON POWER unverzüglich in Textform anzuzeigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, MOON POWER die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den dadurch entstandenen Ausfall. Weitergehende Ansprüche von MOON POWER gegen den Kunden bleiben unberührt.

[8.6] Die Forderungen des Kunden gegenüber seinen Abnehmern aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an MOON POWER bis zur Höhe der MOON POWER zustehenden Preisforderung samt Zinsen und Kosten abgetreten. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. MOON POWER nimmt die Abtretung an.

[8.7] Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder zusammen mit anderen Waren, die MOON POWER nicht gehören, weiterveräußert oder wird sie mit einem Grundstück oder mit beweglichen Sachen verbunden, so erklärt der Kunde bereits jetzt die Abtretung der Forderung des Kunden gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen dem Kunden und MOON POWER vereinbarten Kaufpreises für die Vorbehaltsware; MOON POWER nimmt die Abtretung an.

[8.8] Der Kunde wird ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Zur Abtretung der Forderung an Dritte – einschließlich Forderungsverkauf an Factoring Banken – ist der Kunde nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von MOON POWER berechtigt. MOON POWER wird die Zustimmung nicht verweigern, sofern eine gleichwertige Sicherheit gestellt wird.

[8.9] MOON POWER kann die Ermächtigung zur Weiterveräußerung und Einziehung widerrufen, sobald sich der Kunde gegenüber MOON POWER im Zahlungsverzug befindet, oder das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wurde (im Folgenden kurz „Verwertungsfall“ genannt).

[8.10] Der Kunde hat die eingezogenen Forderungen binnen vierzehn (14) Kalendertagen auf ein von MOON POWER benanntes Konto zu überweisen.

[8.11] MOON POWER ist zur Offenlegung der Abtretung berechtigt und kann von dem Kunden verlangen, dass dieser die Abtretung seinen Abnehmern anzeigt. Auf Verlangen ist der Kunde verpflichtet, MOON POWER die Namen seiner Abnehmer bekanntzugeben und alle erforderlichen Unterlagen herauszugeben, die für die Einziehung der Forderung durch MOON POWER selbst erforderlich sind. Auch ist der Kunde ab Verzugseintritt verpflichtet, die Abtretung der Forderung an MOON POWER seinem Abnehmer gegenüber schriftlich mitzuteilen.

[8.12] Tritt MOON POWER bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, vom Vertrag zurück, ist MOON POWER berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Der Kunde hat in diesem Fall MOON POWER alle Informationen und Unterlagen zu übergeben, die erforderlich sind, um die Vorbehaltsware herauszuverlangen und die an MOON POWER abgetretenen Ansprüche des Kunden gegenüber seinen Abnehmern geltend zu machen, mindestens jedoch eigene Aufstellung über die bei dem Kunden oder bei den Abnehmern befindliche Vorbehaltsware, auch soweit sie bereits verarbeitet ist, und eine Aufstellung aller abgetretenen Forderungen nebst Rechnungsgutschriften.

[8.13] Es besteht Einigkeit, dass MOON POWER an dem Material, das vom Kunden zur Be- oder Verarbeitung zur Verfügung gestellt wird und dadurch in den unmittelbaren bzw. mittelbaren Besitz von MOON POWER gelangt, ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht erwirbt. Dieses Pfandrecht gilt für sämtliche Forderungen von MOON POWER gegenüber dem Kunden. Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf künftige und bedingte Forderungen. Für die Verwertung des Pfandes gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass der Wert des Pfandes durch einen von MOON POWER zu bestimmenden Sachverständigen verbindlich festgelegt wird.

[8.14] MOON POWER wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als zehn (10) Prozent übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei MOON POWER.

[9.] Höhere Gewalt

[9.1] Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, welcher eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei nachweist, dass (a) dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt und (b) es zu dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war und (c) die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätte vermieden oder überwunden werden können. Als Fälle höherer Gewalt gelten z.B. kriegerische Ereignisse, Naturkatastrophen, Feuer, behördliche Maßnahmen und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Energie- und Rohstoffmangel, Pandemie, Epidemie etc. Derartige Umstände gelten auch dann als höhere Gewalt, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.

[9.2] Tritt ein solches Ereignis höherer Gewalt ein, so ist MOON POWER berechtigt, die Lieferung der Produkte, um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben, bzw. es wird die vertraglich vereinbarte Frist zur Erfüllung der Verpflichtungen von MOON POWER um die Dauer des Ereignisses höherer Gewalt zuzüglich eines angemessenen Zeitraums zur Wiederaufnahme der Produktion verlängert, ohne dem Kunden zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dies gilt auch für den Fall, dass sich ein Subunternehmer von MOON POWER auf einen Umstand höherer Gewalt beruft.

[9.3] Hindert ein Ereignis höherer Gewalt die restliche Vertragserfüllung in wesentlichen Teilen und dauert das Ereignis länger als 3 Monate an, sind beide Vertragsparteien berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall sind MOON POWER sämtliche bis dahin erbrachte Leistungen voll zu bezahlen und MOON POWER von den restlichen Verpflichtungen freizustellen.

[10.] Gewährleistung/Beanstandungen/Mängelansprüche

[10.1] Es gelten bei Sach- und Rechtsmängeln die gesetzlichen Vorschriften mit folgenden Besonderheiten:

[10.2] Der Kunde übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen von MOON POWER die Untersuchungs- und Rügepflicht gem. § 377 HGB. Offensichtliche, d.h. insbesondere sichtbare Mängel an den gelieferten Produkten einschließlich Transportschäden muss der Kunde unverzüglich bei Anlieferung, spätestens jedoch 14 Tage nach Erhalt unter genauer Beschreibung schriftlich bei MOON POWER reklamieren. Verdeckte Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Bei Versäumnis dieser Frist sind Gewährleistungsrechte wegen offensichtlicher Mängel ausgeschlossen. Eine Gewährleistungsverpflichtung von MOON POWER besteht nur, wenn der Kunde den ihm obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten fristgerecht nachgekommen ist.

[10.3] Betreffend aller Mängel beträgt die Verjährungsfrist (Gewährleistungsfrist) 12 Monate. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablieferung (Gefahrübergang). §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleiben hiervon unberührt. Diese Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, oder jedweder wesentlicher Vertragspflichtverletzung, zwingender gesetzlicher Haftungsnormen wie denen des ProdHaftG, sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie oder dem arglistigen Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

[10.4] Gewährleistungsansprüche bestehen ausschließlich dann, wenn der ordentliche Gebrauch der Produkte durch einen Mangel behindert wird und der Mangel MOON POWER unverzüglich nach Auftreten bzw. Entdecken, in jedem Fall aber innerhalb der Gewährleistungsfrist, schriftlich angezeigt wurde. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Für Mängel bzw. Schäden aufgrund unsachgemäßer Bedienung sowie für Verschleißteile ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen. Die Mängelansprüche des Kunden setzen außerdem voraus, dass bei Planung, Bau, Montage, Anschluss, Installation, Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung der Produkte die Vorgaben, Hinweise, Richtlinien und Bedingungen in den technischen Hinweisen, Montage-, Bedienungs-, Betriebsanleitungen und sonstigen Unterlagen der einzelnen Produkte eingehalten werden und ausschließlich empfohlene Komponenten verwendet werden.

[10.5] MOON POWER sichert für die Produkte keine bestimmten Eigenschaften zu; es sei denn die Zusicherung erfolgt ausdrücklich schriftlich. MOON POWER haftet nur für Mängel an den Produkten selbst.

[10.6] Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung der gelieferten Waren von den vereinbarten Spezifikationen, bei unerheblicher Beeinträchtigung der von MOON POWER vorgegebenen Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung, übermäßiger Beanspruchung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, oder bei Mängeln, die aufgrund der Verwendung der von dem Kunden beigestellten Materialien oder besonderer äußerer Einflüsse entstehen, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern.

[10.7] MOON POWER ist berechtigt, innerhalb einer angemessenen Frist, anerkannte Mängel nach eigener Wahl durch Beseitigung (Nachbesserung) oder durch Lieferung mangelfreier Ware (Ersatzlieferung) zu beheben. Der Kunde wird MOON POWER bei der Beseitigung von Mängeln in zumutbarem Umfang unterstützen.

[10.8] Die Kosten der Nacherfüllung und Mangeluntersuchung werden bei berechtigten Beanstandungen von MOON POWER getragen. Dies gilt nicht für Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die gelieferten Waren durch den Kunden an einen anderen als den Ort der gewerblichen Niederlassung des Kunden verbracht worden sind, es sei denn, das Verbringen entspricht dem vertraglich vorgesehenen Verwendungszweck der gelieferten Ware. Satz 1 gilt ebenfalls nicht für Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Kunde die gelieferte Ware ohne Zustimmung von MOON POWER verändert hat.

[10.9] Der Kunde kann erst nach zweimaligem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung vom Vertrag zurücktreten oder den vereinbarten Preis angemessen mindern. Bei nur unerheblicher Minderung des Werts oder der Tauglichkeit der gelieferten Waren ist der Rücktritt ausgeschlossen, ebenso wenn der Kunde sich im Annahmeverzug befindet oder wenn der Kunde den Mangel zu vertreten hat. Solange der Kunde MOON POWER gegenüber nicht den Rücktritt vom Vertrag erklärt oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt hat, ist MOON POWER auch nach Ablauf der vom Kunden gesetzten Frist zur Nacherfüllung berechtigt, es sei denn, der Kunde hat zuvor schriftlich die Ablehnung der Nacherfüllung angezeigt.

[10.10] Insbesondere stehen dem Kunden Schadensersatzansprüche wegen etwaiger Mangelfolgeschäden nur dann zu, wenn eine ausdrücklich zugesicherte Eigenschaft nicht vorliegt sowie durch die Zusicherung das Risiko des eingetretenen Mangelfolgeschadens ausgeschlossen werden sollte. Weitergehende Ansprüche des Kunden aufgrund von Mängeln an den Produkten - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, oder jedweder wesentlicher Vertragspflichtverletzung, zwingender gesetzlicher Haftungsnormen wie denen des ProdHaftG, sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie oder dem arglistigen Verschweigen eines Mangels.

[11.] Haftung von MOON POWER

[11.1] MOON POWER haftet für Schäden aus der Verletzung einer Garantie, dem arglistigen Verschweigen eines Mangels oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit unbeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit oder soweit MOON POWER ausdrücklich eine Garantie für die Beschaffenheit der Produkte oder das Beschaffungsrisiko für Produkte übernommen hat. Für sonstige Schäden aus leichter Fahrlässigkeit haftet MOON POWER nur, sofern es sich um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten sowie bei Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung der MOON POWER auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertrags typischerweise gerechnet werden muss. Eine zwingende gesetzliche Haftung der MOON POWER im Falle des Verzugs, soweit ein Liefertermin verbindlich fixiert wurde sowie für Produktfehler, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bleibt unberührt.

[11.2] Soweit die Haftung der MOON POWER ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der MOON POWER.

[12.] Einschaltung Dritter

MOON POWER ist berechtigt, Dritte zur Erfüllung ihrer aus dieser Vereinbarung entstehenden Verpflichtungen einzuschalten. MOON POWER kann von dem Kunden verlangen, dass bestimmte Abwicklungsschritte ganz oder teilweise mit diesen direkt durchgeführt werden. Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von MOON POWER ist der Kunde nicht berechtigt, Dritte zur Erfüllung der ihm nach dieser Vereinbarung obliegenden Pflichten einzuschalten. MOON POWER wird die Zustimmung jedoch nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes verweigern.

[13.] Datenschutz

[13.1] Sämtliche vom Kunden mitgeteilten personenbezogenen Daten werden durch MOON POWER ausschließlich gemäß den Bestimmungen des deutschen und europäischen Datenschutzrechts erhoben, verarbeitet und gespeichert.

[13.2] MOON POWER kann insbesondere zum Zweck der Vertragserfüllung die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten des Kunden verarbeiten. Darüber hinaus kann MOON POWER die im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhaltenen Kundendaten zur Werbung für eigene ähnliche Produkte verwenden. Falls der Kunde keine weitere Werbung erhalten möchte, kann er dieser jederzeit per E-Mail an [email protected] widersprechen.

[13.3] Weitere Informationen zu den Datenverarbeitungen durch MOON POWER können der Datenschutzerklärung unter https://www.moon-power.de/datenschutz entnommen werden.

[14.] Schlussbestimmungen

[14.1] Für alle im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung entstehenden Meinungsverschiedenheiten und Rechtsstreitigkeiten gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

[14.2] Soweit gesetzlich nicht ausgeschlossen, gelten die zwischen Unternehmern anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen.

[14.3] Für eventuelle Streitigkeiten gilt die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz von MOON POWER als vereinbart.

[14.4] Die Übertragung von Rechten und Pflichten der MOON POWER auf Dritte ist ohne Zustimmung des Kunden möglich.

[14.5] Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen und/oder des durch sie ergänzten Vertrages unwirksam oder undurchführbar, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt und der Vertrag und diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen bleiben im Übrigen für beide Teile wirksam. Die Parteien sind verpflichtet, eine neue Bestimmung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt. Dies gilt auch im Falle einer Regelungslücke.

[14.6] Änderungen und Ergänzungen zu den auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen abgeschlossenen Verträgen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform; das Gleiche gilt für das Abgehen dieses Formerfordernisses. Mündliche Nebenabreden haben keine rechtliche Wirkung.

B. Erweiterte Geschäftsbedingungen für die Montage und Installation der verkauften Produkte

[1.] Geltungsbereich für die Montage und Installation

Diese erweiterten Geschäftsbedingungen gemäß Abschnitt B. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten bei entsprechender Beauftragung durch den Kunden für die Montage und Installation (nachfolgend auch „Vertragsleistung“ genannt) zusätzlich zu den Bedingungen zum Verkauf der Produkte gemäß Abschnitt A. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

[2.] Leistungsumfang, Mitwirkung des Kunden

[2.1] Der Umfang der Vertragsleistung bestimmt sich nach dem Angebot oder die Auftragsbestätigung der MOON POWER. Änderungen des Leistungsumfangs durch den Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der MOON POWER.

[2.2] MOON POWER übernimmt nicht die Prüfung der Rechte an dem für die Vertragsleistung vorgesehenen Grundstück. Die Einholung eventuell notwendiger Genehmigungen ist Aufgabe des Kunden. MOON POWER kann optional, durch einen Auftrag des Kunden, die Einholung erforderlicher Genehmigungen für den Kunden übernehmen, ohne dass MOON POWER den Erfolg für die Erteilung der Genehmigung schuldet.

[2.3] Der Kunde wird MOON POWER oder einem von MOON POWER beauftragten Dritten eine Besichtigung des Standortes, an dem die Montage- bzw. Installationsleistung erfolgen soll, ermöglichen. Hierzu werden MOON POWER oder ein von der MOON POWER beauftragter Dritter einen Besichtigungstermin mit dem Kunden abstimmen.

[2.4] Der Kunde ist dafür verantwortlich, einen Netzanschluss für die Durchführung der Montage bzw. Installation der Produkte bereit zu stellen, das Produkt beim zuständigen Netzbetreiber anzumelden oder eine Genehmigung des zuständigen Netzbetreibers einzuholen. MOON POWER kann optional die Einholung der erforderlichen Genehmigungen beim Netzbetreiber für den Kunden übernehmen, ohne dass MOON POWER den Erfolg für die Erteilung der Genehmigung schuldet.

[2.5] Nach Inbetriebnahme der Produkte wird der Kunde Betreiber des Produktes. Der Kunde ist dafür verantwortlich, alle Betreiberpflichten zu erfüllen.

[2.6] Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es aus Sicherheitsgründen erforderlich sein kann, dass Arbeiten der MOON POWER im Zusammenhang mit den Produkten ohne Spannung durchgeführt werden müssen. Dies kann zu kurzfristigen Stromlieferungsunterbrechungen führen.

[3.] Abnahme

[3.1] Der Kunde ist verpflichtet, die von MOON POWER erbrachten Leistungen abzunehmen, andernfalls gerät der Kunde in Annahmeverzug.

[3.2] Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten bei der Montage bzw. Installation der Produkte, so ist MOON POWER berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von MOON POWER gesetzten angemessenen Frist anderweitig über die von dem Annahmeverzug betroffenen Vertragsleistungen zu verfügen und dem Kunden innerhalb einer angemessen verlängerten Frist eine vergleichbare Vertragsleistung anzubieten.

[3.3] Die Abnahme erfolgt vor Ort nach der Fertigstellung. MOON POWER oder einen von MOON POWER beauftragten Dritten und der Kunde legen gemeinsam einen Termin für die Abnahme fest; Teilabnahmen finden nicht statt. Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das von MOON POWER und dem Kunden zu unterzeichnen ist.

[3.4] Ist die Vertragsleistung nicht vertragsgemäß und verweigert der Kunde deshalb zu Recht die Abnahme oder erfolgt eine Abnahme unter dem Vorbehalt der Beseitigung von im Protokoll zu benennender Mängel, so ist MOON POWER verpflichtet, eine vertragsgemäße Leistung in angemessener Frist zu erbringen und die Mängel zu beseitigen, die voraussichtliche Dauer der Mängelbeseitigung mitzuteilen und nach Abschluss der Nacharbeiten die Mängelbeseitigung anzuzeigen.

[4.] Abnahme

[4.1] Die Leistungsfrist für die Montage bzw. Installation beginnt mit dem Vertragsabschluss bzw. der Absendung der Auftragsbestätigung durch MOON POWER, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Kunden der seitens MOON POWER angeforderten notwendigen Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben mit allen Bestandteilen, wie z. B. Plänen, der Abklärung aller technischen Fragen sowie dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Soweit MOON POWER für den Kunden die notwendigen Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben mit allen Bestandteilen einholen soll, gilt das Vorgenannte entsprechend.

[4.2] Im Falle eines vereinbarten Leistungstermins verschiebt sich der Leistungstermin in angemessener Weise, wenn nicht bis spätestens 30 Tage vor diesem Leistungstermin (i) der Kunde die von ihm nach Ziffer 5.1 zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben beigebracht hat bzw. MOON POWER es nicht möglich war diese beizubringen oder (ii) nicht alle technischen Fragen vollständig geklärt sind oder (iii) eine vereinbarte Anzahlung nicht vollständig bei MOON POWER eingegangen ist.

[4.3] Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Vertragsleistungen aufgrund der Montage bzw. Installation der Produkte bis zum Ablauf der Leistungszeit dem Kunden in Betrieb genommen oder abgenommen wurden. Die Einhaltung des Leistungstermins und/oder der Leistungszeit steht unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer, insbesondere rechtzeitiger Selbstbelieferung der MOON POWER mit den für die Leistungserbringung benötigten Komponenten durch den Hersteller oder seine Lieferanten. Im Übrigen finden Ziffern 5.3f. des Abschnitts A. dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen Anwendung.

[4.4] MOON POWER haftet nicht bei Leistungsverzug, der auf höhere Gewalt oder andere Ursachen, die ohne Verschulden von MOON POWER entstanden sind, zurückzuführen ist.

[5.] Gewährleistung/Beanstandungen/Mängelansprüche

[5.1] Es gelten bei Sach- und Rechtsmängeln die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen Vorschriften mit folgenden Besonderheiten:

[5.2] Soweit MOON POWER allgemeine Dienstleistungen erbringt, sind MOON POWER und der Kunde sich darüber einig, dass MOON POWER keinen bestimmten Erfolg, sondern ausschließlich Dienstleistungen schuldet und es alleine im Entscheidungs- und Risikobereich des Kunden liegt, anhand der erbrachten Dienstleistungen sich daraus ergebende Entscheidungen zu treffen.

[5.3] Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass er die erbrachte Vertragsleistung unverzüglich nach erfolgter Erbringung überprüft, soweit zumutbar auch durch eine Probebenutzung, und MOON POWER erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens 14 Tage nach erfolgter Vertragsleistung schriftlich mitgeteilt hat. Verdeckte Mängel muss der Kunde MOON POWER unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich. Der Kunde hat die Mängel bei seiner Mitteilung an MOON POWER schriftlich zu beschreiben.

[5.4] Bei Montage- bzw. Installationsmängeln ist MOON POWER zur Nachbesserung berechtigt. Im Falle der Nachbesserung ist MOON POWER verpflichtet, alle zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Ort der Vertragsleistung vom Kunden nicht geändert wird.

[5.5] Sofern MOON POWER zur Nachbesserung nicht bereit oder in der Lage ist, kann der Kunde unbeschadet etwaiger Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den vereinbarten Preis mindern. Dasselbe gilt, wenn die Nachbesserung zweimal fehlschlägt, dem Kunden unzumutbar ist oder sich aus Gründen, die MOON POWER zu vertreten hat, über angemessene Fristen hinaus verzögert.

[5.6] Betreffend aller übrigen Mängel beträgt die Verjährungsfrist (Gewährleistungsfrist) 12 Monate. Betreffend aller Mängel beträgt die Verjährungsfrist (Gewährleistungsfrist) 12 Monate. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablieferung (Gefahrübergang). §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleiben hiervon unberührt. Diese Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, oder jedweder wesentlicher Vertragspflichtverletzung, zwingender gesetzlicher Haftungsnormen wie denen des ProdHaftG, sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie oder dem arglistigen Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

[5.7] Die Verjährungsfrist beginnt mit erfolgter Abnahme der Vertragsleistung. bzw. ab Inbetriebnahme.

[5.8] Für Mängel bzw. Schäden aufgrund unsachgemäßer Bedienung und/oder Wartung sowie für Verschleißteile ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, oder jedweder wesentlicher Vertragspflichtverletzung, zwingender gesetzlicher Haftungsnormen wie denen des ProdHaftG, sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie oder dem arglistigen Verschweigen eines Mangels.

[5.9] MOON POWER sichert für die Vertragsleistungen keine bestimmten Eigenschaften zu; es sei denn die Zusicherung erfolgt ausdrücklich. MOON POWER schuldet bei Ausübung der Vertragsleistungen, insbesondere bei Übernahme der formalen Abwicklungen, keinen Erfolg.

Stand: September 2025